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   OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11   

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https://dejure.org/2012,1329
OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11 (https://dejure.org/2012,1329)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.02.2012 - 1 W 5/11 (https://dejure.org/2012,1329)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 1 W 5/11 (https://dejure.org/2012,1329)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 42 ZPO, § 45 ZPO, § 46 ZPO
    Befugnis des Zivilbeschwerdegerichts zur Entscheidung über die Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs bei unzulässiger Selbstentscheidung durch Ausgangsgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs durch den Richter unter eigener Mitwirkung wegen eines verunglimpfenden Inhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter; Rechtsfolgen der Selbstentscheidung durch das Ausgangsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnungsgesuch: Sachentscheidung durch Beschwerdegericht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1271
  • BauR 2012, 997
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (BVerfG, Beschl. v. 02.06.2005, NJW 2005, 3410 [juris Rn. 49 m.w.N.]).

    Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22 ff StPO, §§ 41 ff ZPO) dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 53]; Beschl. v. 24.02.2006, NJW 2006, 3129 [juris Rn. 42]; Beschl. v. 27.04.2007, NStZ-RR 2007, 275 [juris Rn. 51]).

    b) Für den Strafprozess hat das BVerfG aus den differenzierenden Zuständigkeitsregelungen in § 26 a StPO - aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens ausnahmsweise Selbstentscheidung bei einem unzulässigen Gesuch - und § 27 StPO - Entscheidung durch die Vertreterbesetzung - den Schluss gezogen, dass ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch teilnehmen könne und solle; "bei strenger Prüfung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen" gerate die Vorschrift des § 26 a StPO nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des Richters voraussetze und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache sei (Leitentscheidung: Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 54]; ebenso Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 44]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 52]).

    In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten sei, liege es nahe, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden; auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" dürfe das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden (BVerfG, Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 55]; Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 45]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 53]).

    Zwar sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung einer Ablehnung völlig ungeeignet sei, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe von Gründen gleichzustellen; eine solche völlige Ungeeignetheit sei aber nur dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich sei (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 57]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 55]).

    Im Rahmen der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs sei das Gericht allerdings in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und ggf. wohlwollend auszulegen, da es anderenfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein könne, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 57]).

    Für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit müssten weitere Umstände hinzutreten, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geeignet sein könnten, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen; Anhaltspunkte für eine solche Besorgnis der Befangenheit könnten sich im Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung finden (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 63]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 57).

    b) In den Beschlüssen zum Strafprozessrecht hat das BVerfG zwar ausgesprochen, dass es dem Bundesgerichtshof oblegen hätte, die im Ablehnungsverfahren geschehenen Verfassungsverstöße, nämlich u.a. eine Entziehung des zur Entscheidung über Ablehnungsgesuche berufenen gesetzlichen Richters, durch Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen zu beheben (exemplarisch Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O., juris Rn. 72).

    Außerdem gewährleiste das nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig vorgesehene Ablehnungsverfahren durch die zeitnah einzuholenden dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter eine optimale Aufklärung des dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden Lebenssachverhalts und ermögliche damit zugleich eine effektive Kontrolle der vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe; die spätere, nach vollständiger Durchführung einer unter Umständen langen Hauptverhandlung stattfindende Kontrolle im Revisionsrechtszug biete hier keinen vollständigen Ausgleich (BVerfG, Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 71]).

    b) Konnte eine solche Art der Behandlung eines Befangenheitsgesuchs bereits ohne weiteres geeignet sein, eine Besorgnis der Befangenheit in dem oben genannten Sinne zu begründen (in diesem Sinne BVerfG, Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O., Rn. 60), kommt hier für die Annahme einer solchen Besorgnis noch ein weiteres hinzu: Die Richterin hat, obwohl über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch verworfen worden war, noch nicht entschieden war, an dem Beschluss vom 14.10.2010 mitgewirkt, mit welchem das gegen die Richterin am Landgericht Ri7 gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die Ablehnungsgesuche gegen Richter am Landgericht Ri4 und Vors.

  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22 ff StPO, §§ 41 ff ZPO) dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 53]; Beschl. v. 24.02.2006, NJW 2006, 3129 [juris Rn. 42]; Beschl. v. 27.04.2007, NStZ-RR 2007, 275 [juris Rn. 51]).

    b) Für den Strafprozess hat das BVerfG aus den differenzierenden Zuständigkeitsregelungen in § 26 a StPO - aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens ausnahmsweise Selbstentscheidung bei einem unzulässigen Gesuch - und § 27 StPO - Entscheidung durch die Vertreterbesetzung - den Schluss gezogen, dass ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch teilnehmen könne und solle; "bei strenger Prüfung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen" gerate die Vorschrift des § 26 a StPO nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des Richters voraussetze und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache sei (Leitentscheidung: Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 54]; ebenso Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 44]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 52]).

    In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten sei, liege es nahe, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden; auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" dürfe das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden (BVerfG, Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 55]; Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 45]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 53]).

    Zwar sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung einer Ablehnung völlig ungeeignet sei, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe von Gründen gleichzustellen; eine solche völlige Ungeeignetheit sei aber nur dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich sei (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 57]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 55]).

    Für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit müssten weitere Umstände hinzutreten, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls geeignet sein könnten, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen; Anhaltspunkte für eine solche Besorgnis der Befangenheit könnten sich im Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung finden (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 63]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 57).

    Mit anderen Worten: Werde ausschließlich die Frage nach dem "Ob" der Beteiligung aufgeworfen, könne nach § 26 a StPO entschieden werden; die Frage nach dem "Wie" der Mitwirkung erfordere eine Vorgehensweise nach § 27 StPO (Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 52]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 54], ebenso BGH, 5. StrSen., Beschl. v. 02.04.2008, NStZ-RR 2008, 246 [juris Rn. 12]).

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22 ff StPO, §§ 41 ff ZPO) dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 53]; Beschl. v. 24.02.2006, NJW 2006, 3129 [juris Rn. 42]; Beschl. v. 27.04.2007, NStZ-RR 2007, 275 [juris Rn. 51]).

    b) Für den Strafprozess hat das BVerfG aus den differenzierenden Zuständigkeitsregelungen in § 26 a StPO - aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens ausnahmsweise Selbstentscheidung bei einem unzulässigen Gesuch - und § 27 StPO - Entscheidung durch die Vertreterbesetzung - den Schluss gezogen, dass ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch teilnehmen könne und solle; "bei strenger Prüfung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen" gerate die Vorschrift des § 26 a StPO nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des Richters voraussetze und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache sei (Leitentscheidung: Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 54]; ebenso Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 44]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 52]).

    In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten sei, liege es nahe, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden; auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" dürfe das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden (BVerfG, Beschl. v. 02.06.2005, a.a.O. [juris Rn. 55]; Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 45]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 53]).

    Mit anderen Worten: Werde ausschließlich die Frage nach dem "Ob" der Beteiligung aufgeworfen, könne nach § 26 a StPO entschieden werden; die Frage nach dem "Wie" der Mitwirkung erfordere eine Vorgehensweise nach § 27 StPO (Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 52]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 54], ebenso BGH, 5. StrSen., Beschl. v. 02.04.2008, NStZ-RR 2008, 246 [juris Rn. 12]).

  • OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09

    Richterablehnung: Entscheidung des abgelehnten Richters über das gegen ihn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    Soweit eine Reihe von Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, es habe bei einer rechtlich nicht haltbaren Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zwingend eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht zu erfolgen (OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2004, OLGR 2004, 236 [juris Rn. 6]; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.05.2007, OLGR 2007, 575 [juris Rn. 8]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2009, OLGR 2009, 624 [juris Rn. 25 ff]), folgt der Senat dem nicht.

    Denn durch eine solche rechtsfehlerhafte Entscheidung wird die Besetzung des Beschwerdegerichts und damit der gesetzliche Richter im Beschwerdeverfahren beeinflusst; bei einer Entscheidung erster Instanz durch den Einzelrichter gem. § 348 ZPO, den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen oder den Familienrichter hätte nämlich - den Verfahrensfehler perpetuierend - gemäß § 568 Satz 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 14.02.2006, OLGR 2007, 157: Einzelrichterin; OLG Schleswig, Beschl. v. 25.05.2007, OLGR 2007, 575 [juris Rn. 8]: Einzelrichterin; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2009, OLGR 2009, 624 [juris Rn. 27]: Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2009 - 10 WF 25/09 -, juris: Familienrichter; ebenso Senat, a.a.O., juris Rn. 6).

    Auch die Erwägung, dass der abgelehnte Richter bei einer eigenen Entscheidung über den ihn betreffenden Ablehnungsantrag unter keinen Umständen die Kompetenz habe, (auch) über die Begründetheit des Gesuchs zu entscheiden, und es daher "folgerichtig (sei), dass sich die Überprüfung im Beschwerdeverfahren ebenfalls auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsantrags beschränk(e)" (OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2009, a.a.O., juris Rn. 26), lässt eine zivilprozessuale Fundierung vermissen.

  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    a) Zwar hat - worauf ein Teil dieser Entscheidungen zu Recht abstellt - in Ablehnungssachen eine Aufhebung und Zurückverweisung jedenfalls dann zu erfolgen, wenn der Verwerfungsbeschluss durch den Einzelrichter gefasst wurde und nicht richtigerweise durch die Kammer (so BGH, Beschl. v. 06.04.2006, NJW 2006, 2492 [juris Rn. 14 ff]; Senat, Beschl. v. 26.04.2004, OLGR 2004, 271 [juris Rn. 5]).

    Eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Richter tatsächlich befangen ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschl. v. 06.04.2006, NJW 2006, 2492 [juris Rn. 26]; Nachweise im Einzelnen bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 42 Rn. 9).

  • BGH, 11.07.2007 - IV ZB 38/06

    Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    Deshalb ist auch im Tatbestandsberichtigungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2007, NJW-RR 2007, 1653 [juris Rn. 7]; Urt. v. 03.10.1962, NJW 1963, 46; BFH, Beschl. v. 17.08.1989, NVwZ 1990, 504 [juris Rn. 11]) oder - wie hier - im Protokollberichtigungsverfahren ein Ablehnungsgesuch gegen den oder die beteiligten Richter statthaft.

    Als rechtsmissbräuchlich, weil prozessual widersprüchlich, und damit als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses wird ein solches Ablehnungsgesuch zwar dann angesehen, wenn gleichzeitig ein Antrag auf Tatbestands- oder Protokollberichtigung gestellt wird, der aber - sofern das Ablehnungsgesuch Erfolg hätte - nicht mehr beschieden werden könnte, weil ausschließlich die abgelehnten Richter die beantragte Tatbestandsberichtigung gem. § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO oder die Protokollberichtigung gem. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO vornehmen könnten (vgl. zum Tatbestandsberichtigungsantrag: BGH, Beschl. v. 11.07.2007, a.a.O.; BFH, Beschl. v. 17.08.1989, a.a.O.; zum Protokollberichtigungsantrag: BFH, Beschl. v. 18.03.1997 - VII B 147/96 -, juris Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.05.2006 - L 1 SF 70/06 -, juris Rn. 3).

  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 313/06

    Begriff des gesetzlichen Richters im Berufungsverfahren; Entscheidung über einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    Für das Berufungsverfahren in Zivilsachen ist der BGH zu der Auffassung gelangt, dass das Berufungsgericht statt einer Aufhebung und Zurückverweisung eine eigene Sachentscheidung treffen darf, ohne darüber zu befinden, ob das Landgericht die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsanträge zu Recht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen hat (Beschl. v. 17.03.2008, NJW 2008, 1672; dem jetzt zustimmend Zöller-Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 15).

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die für das Strafprozessrecht ergangenen Entscheidungen des BVerfG über eine zwingende Aufhebung und Zurückverweisung für den Zivilprozess nicht einschlägig (BGH, Beschl. v. 17.03.2008, a.a.O.).

  • BFH, 17.08.1989 - VII B 70/89

    Zur Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    Deshalb ist auch im Tatbestandsberichtigungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2007, NJW-RR 2007, 1653 [juris Rn. 7]; Urt. v. 03.10.1962, NJW 1963, 46; BFH, Beschl. v. 17.08.1989, NVwZ 1990, 504 [juris Rn. 11]) oder - wie hier - im Protokollberichtigungsverfahren ein Ablehnungsgesuch gegen den oder die beteiligten Richter statthaft.

    Als rechtsmissbräuchlich, weil prozessual widersprüchlich, und damit als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses wird ein solches Ablehnungsgesuch zwar dann angesehen, wenn gleichzeitig ein Antrag auf Tatbestands- oder Protokollberichtigung gestellt wird, der aber - sofern das Ablehnungsgesuch Erfolg hätte - nicht mehr beschieden werden könnte, weil ausschließlich die abgelehnten Richter die beantragte Tatbestandsberichtigung gem. § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO oder die Protokollberichtigung gem. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO vornehmen könnten (vgl. zum Tatbestandsberichtigungsantrag: BGH, Beschl. v. 11.07.2007, a.a.O.; BFH, Beschl. v. 17.08.1989, a.a.O.; zum Protokollberichtigungsantrag: BFH, Beschl. v. 18.03.1997 - VII B 147/96 -, juris Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.05.2006 - L 1 SF 70/06 -, juris Rn. 3).

  • OLG Saarbrücken, 06.12.2007 - 5 W 299/07

    Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von verfahrensleitenden Verfügungen,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen in aller Regel keine Ablehnung des Richters; das Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle in diesem Sinne, diese ist dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2004, 621; KG, NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 355, 356).

    Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG, NJW-RR 2006, 1577, 1578; NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 355, 356; OLG Oldenburg MDR 2008, 527).

  • KG, 12.04.2004 - 15 W 2/04

    Richterablehnung: Einzelrichterentscheidung über einen Ablehnungsgesuch gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11
    Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen in aller Regel keine Ablehnung des Richters; das Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle in diesem Sinne, diese ist dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2004, 621; KG, NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 355, 356).

    Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG, NJW-RR 2006, 1577, 1578; NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 355, 356; OLG Oldenburg MDR 2008, 527).

  • OLG Schleswig, 25.05.2007 - 16 W 48/07
  • BVerfG, 14.11.2007 - 2 BvR 1849/07

    Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 wegen Zurückweisung eines im Insolvenzverfahren

  • OLG Naumburg, 14.02.2006 - 10 W 2/06

    Zu den Voraussetzungen der Verwerfung eines Richterablehnungsgesuchs als

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

  • OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09

    Anforderungen an eine wirksame Protokollberichtigung

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZB 280/03

    Rechtshandlungen eines abgelehnten Richters

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZB 33/09

    Richterablehnung: Erledigung des Ablehnungsgesuchs trotz Anhörungsrüge gegen

  • KG, 08.06.2006 - 15 W 31/06

    Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis wegen nachträglicher Änderung einer

  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 43/05

    Mitwirkung eines nicht zur planmäßigen Vertretung innerhalb des abgelehnten

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

  • OLG Frankfurt, 28.05.2007 - 1 W 23/07

    Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren über Richterablehnung; Höhe des

  • OLG Oldenburg, 25.02.2008 - 5 W 10/08

    Bindung eines Gerichts im Arzthaftungsprozess an die vom Patienten vorgebrachten

  • OLG Köln, 09.02.2004 - 19 W 61/03

    Ablehnung der gesamten Kammer als befangen

  • BGH, 03.10.1962 - V ZR 212/60

    Ablehnung eines Richters im Tatbestandsberichtigungsverfahren - Entscheidung über

  • OLG Frankfurt, 26.04.2004 - 1 W 26/04

    Verfahren der Richterablehnung: Gesetzlicher Richter für die Entscheidung über

  • OLG Brandenburg, 23.03.2009 - 10 WF 25/09

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit: Entscheidung durch das

  • OLG Frankfurt, 22.12.2003 - 3 U 217/02

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

  • BFH, 18.03.1997 - VII B 147/96

    Beschwerde bezüglich einer Ablehnung der im erstinstanzlichen Verfahren

  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 1 W 15/11

    Richterablehnung: Keine Befangenheit bei Ablehnung einer Rubrumsberichtigung

  • OLG Karlsruhe, 10.12.1991 - 15 W 73/91
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2006 - L 1 SF 70/06

    Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07

    Unberechtigte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der

  • BSG, 13.08.2009 - B 8 SO 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • OLG Stuttgart, 22.09.2022 - 23 W 9/21

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entscheidung des Beschwerdegerichts

    aa) Wurde ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen, muss im Beschwerdeverfahren nicht zwingend an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, sondern kann grundsätzlich auch das Beschwerdegericht in der Sache entscheiden (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 W 5/11, juris, Rn. 39 ff.; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 46, Rn. 9; BeckOK-ZPO/Vossler, 45. Ed. 1.7.2022, § 46, Rn. 10; wohl auch OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 16 W 48/07, juris, Rn. 8, das die Sachgerechtheit einer eigenen Entscheidung prüft; a. A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 W 2/09, juris, Rn. 23 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 10 W 2/06, juris, Rn. 26; OLG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 19 W 61/03, juris, Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 46, Rn. 20; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 46, Rn. 4).

    bb) Anderes gilt auch nicht zwingend, wenn beim Landgericht nicht die Kammer, sondern allein der abgelehnte Einzelrichter selbst entschieden hat (ebenso BeckOK-ZPO/Vossler, 45. Ed. 1.7.2022, § 46, Rn. 10; insoweit a. A. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 W 5/11, juris, Rn. 40, obiter dictum; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 46, Rn. 9, Fn. 37; im Ergebnis beim konkreten Fall auch OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 16 W 48/07, juris, Rn. 8, nach Prüfung der Sachgerechtheit einer eigenen Entscheidung).

    Nach Auffassung des Senats kann offenbleiben, ob dies generell regelmäßig für das zivilrechtliche Beschwerdeverfahren anzunehmen ist (insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Sonderfallentscheidung betrachtend OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 W 5/11, juris, Rn. 38; kritisch zur Übertragung der verfassungsrechtlichen Grundsätze für das Strafverfahren auf das Beschwerdeverfahren VerfGH-NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 32/19.VB-3, juris, Rn. 28 ff.), da sich der vorliegende Fall maßgeblich von den Konstellationen unterscheidet, die als verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar anzusehen waren.

  • OLG Naumburg, 26.07.2013 - 10 W 35/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit: Voraussetzungen für

    Das Gleiche gilt bei einem nicht ernsthaft gemeinten oder unter einem Vorwand bzw. allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch und bei Gesuchen, die grobe Beleidigungen und Beschimpfungen der abgelehnten Richter enthalten ( Senat , Beschl. v. 14.02.2006, 10 W 2/06, veröffentlicht: OLGR Naumburg, 2007, 157, hier zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.02.2012, 1 W 5/11, veröffentlicht: NJW-RR 2012, 1271, hier zitiert nach juris; Zöller- Vollkommer , Rn. 4 zu § 46 ZPO m.w.N.; MüKo- Gehrlein , Rn. 2 zu § 45 ZPO).
  • OLG Hamm, 03.06.2015 - 32 W 12/15

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Befangenheitsgesuchs

    Ein abgelehnter Richter ist - abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - ausnahmsweise dann zu einer eigenen Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch befugt, wenn der Ablehnungsantrag eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und deshalb der Verwerfung als unzulässig unterliegt (BVerfG, 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72; BGH, I ZB 15/91, NJW 1992, 983; OLG Hamm Beschluss vom 16.12.2011 - 32 W 20/11 BeckRS 2012, 02309; OLG Frankfurt, 1 W 5/11, NJW-RR 2012, 1271).
  • BGH, 20.06.2022 - AnwZ (Brfg) 26/21
    Ablehnungsgesuche, die Verunglimpfungen, grobe Beleidigungen oder Beschimpfungen enthalten, sind jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie keinen "sachlichen Kern" enthalten (OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 1271, 1272 f.; Zöller/G. Vollkommer, aaO).
  • BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 16/21

    Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand gegenüber

    Ablehnungsgesuche, die Verunglimpfungen, grobe Beleidigungen oder Beschimpfungen enthalten, sind jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie keinen "sachlichen Kern" enthalten (OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 1271, 1272 f.; Zöller/G. Vollkommer aaO).
  • LG Duisburg, 19.08.2014 - 7 S 92/12
    In einem solchen Fall ist der Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO so gravierend, dass er die Besorgnis der Befangenheit vom Standpunkt der Klägerin aus objektiver Sicht begründen kann (vgl. OLG Bremen, Beschluss v. 21.10.1991, Az.: 3 W 62/91, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 1 W 5/11, zitiert nach juris, Rn. 50 f.; zur Bedeutung der Mitwirkung eines abgelehnten Richters: KG Berlin, Beschluss vom 05.11.2004, Az.: 15 W 105/04, zitiert nach juris, Rn. 7).
  • LG Bad Kreuznach, 02.03.2012 - 1 T 36/12

    Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Amtsgericht wegen der Besorgnis der

    Dennoch ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich darstellt, wenn die Ablehnung, eines ganzen Gerichts als solches erfolgt, wenn das Gesuch offensichtlich grundlos ist und nur dazu dienen soll, das Verfahren zu verschleppen, wenn mit der Ablehnung ausschließlich Verfahrensfremde, von Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden, ein Ablehnungsgesuch unter einem Vorwand bzw, allein aus prozessfaktischen Erwägungen gestellt wird oder wenn sich ein Gesuch in einer Aneinandereihung von dem Richter verunglimpfenden oder beleidigenden und neben der Sache liegenden Äußerungen erschöpft (vgl. OLG Frankfurt v. 08.02.2012 - 1 W 5/11 - zit. nach [...], m. w. Nachw.).
  • OLG Oldenburg, 03.03.2021 - 8 W 35/21

    Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch;

    Hätte das Landgericht richtigerweise durch die Kammer entschieden, hätte der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2016 - 18 W 81/15, juris, Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 W 5/11 , juris, Rn. 40, jeweils m.w.N.).
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